Wirtschaftskammerwahlen 2015

Vom 23. bis 26. Februar 2015 finden die Wirtschaftskammerwahlen 2015 in Salzburg statt. Als Mitglied in der Wirtschaftskammer erhalten Sie die Möglichkeit, Ihr Wahlrecht aktiv auszuüben. Durch die Wirtschaftskammerwahl  bestimmen Sie Ihre VertreterInnen und stellen sicher, dass Kammern und Fachorganisationen Ihre Interessen und Anliegen wahrnehmen. Damit stärken Sie Ihre gesetzlichen Interessenvertretungen in Gestalt der Kammern und Fachorganisationen. Nehmen Sie dieses Wahlrecht wahr, da es gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wichtig ist, die richtigen VertreterInnen zu haben.

Wie und was wird gewählt?

Bei den sogenannten Urwahlen wählen Sie die Mitglieder der Fachgruppen direkt  – auf Grundlage des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechts.

Die Mitglieder der übrigen Kollegialorgane (der Fachverbandsausschüsse, der Spartenkonferenzen sowie der Präsidien, Erweiterten Präsidien und Wirtschaftsparlamente der Kammern) werden gemäß dem Ergebnis der Urwahlen durch indirekte Wahlen bestimmt.

Wählen mit Wahlkarte?

Bei der Wirtschaftskammerwahl ist es möglich, mittels Wahlkarte zu wählen. Diese können Sie schriftlich bis spätestens 17.2.2015 mittels Wahlkartenantrag anfordern und wird ihnen nach Erhalt des Formulars direkt zugeschickt. Die ausgefüllte Wahlkarte muss bis zum 19.2.2015 bei der Hauptwahlkommission der jeweiligen Wirtschaftskammer eingelangt sein, damit ihre Stimme gültig ist.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle UnternehmerInnen, die mit dem Stichtag am 24.11.2014 in der Wählerliste aufscheinen. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Gewerbe in Österreich aktiv ausgeübt wird. Alle jene, die ihre Gewerbeberechtigung ruhend gestellt haben, können sich bis 4.12.2014 in die Wählerliste hineinreklamieren lassen. Dafür muss das Formular „Antrag auf Aufnahme eines ruhenden Mitglieds in die Wählerliste“ verwendet werden. Wahlberechtigt sind demnach

  • alle Mitglieder der Landeskammern, sofern die Gewerbeberechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet ist.
  • Bei Einzelunternehmen wird das Wahlrecht durch die Person ausgeübt.
  • Mit einer Firmenvollmacht ausgestattete VertreterInnen können das Wahlrecht für  juristische Personen und sonstige Rechtsträge aufüben.
  • Daher haben etwa auch BürgermeisterInnen als Zeichnungsberechtigte für die Gewerbeberechtigungen der Gemeinde die Möglichkeit, an der Wirtschaftskammerwahl teilzunehmen.