Arbeitsrecht

Allgemeines zum Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag.

Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Deshalb kann er schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlung zu Stande kommen.

Es ist ratsam, den Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen!

Vereinbarungen, die nur mündlich oder schlüssig erfolgen, gelten zwar genauso wie schriftliche, sind aber im Regelfall schwer beweisbar.

Abfertigung (NEU)

Gültig für alle ab 1.1.2003 begonnenen Arbeitsverhältnisse:

Arbeitgeber haben für jeden Arbeitnehmer laufend Abfertigungsbeiträge an eine Mitarbeitervorsorge- Kasse zu zahlen.

Der Beitragssatz beträgt 1,53% des jeweiligen Monatsentgelts (inkl. der Sonderzahlungen)

Gestaltung der Arbeitszeit

Die Dauer der Arbeitszeit ist im Dienstzettel festzuhalten. Wichtig: Arbeitszeitaufzeichnung für Abrechnung und zum Beweis gegenüber Gerichten und Behörden.

Durch Betriebsvereinbarung kann verbindlich geregelt werden, an welchen Tagen und mit welchem täglichen Arbeitsbeginn und Ende gearbeitet wird, und wann die tägliche Ruhepause zu halten ist.

Dienstzettel

Auf Grund des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichsten Rechte und Pflichten auszuhändigen.