JungunternehmerInnen

1. Besitze ich die gewerberechtlichen Voraussetzungen

Gewerberechtliche Verfahren

Reglementiertes Gewerbe, Teilgewerbe, Befähigungsnachweise ETC. – rund um das Thema „Gewerbe“ ist eine Vielzahl an Verfahren zu beachten. In diesem Kapitel befinden sich die benötigten Informationen für Ihr Gewerbe – von der Gewerbeanmeldung bis zur Ausstellung von EWR-Bescheinigungen.

Die Zuordnung einer Tätigkeit zum Gewerberecht setzt deren Gewerbsmäßigkeit voraus. Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig betrieben, wenn sie
  • selbstständig (D.H. auf eigene Rechnung und Gefahr),
  • regelmäßig und
  • mit Gewinnabsicht ausgeübt wird.

Es wird zwischen folgenden Gewerbearten unterschieden:

Ein Gewerbe darf in Österreich nur dann ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Als Nachweis für die Gewerbeberechtigung dient der Auszug aus dem Gewerberegister (früher: Gewerbeschein).

Die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden.

Die Gewerbebehörde trägt die Anmelderin/den Anmelder in das Gewerberegister ein und bescheinigt die Eintragung durch einen Auszug aus dem Gewerberegister.

Bei reglementierten Gewerben muss anlässlich der Gewerbeanmeldung BZW. der Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis erbracht werden. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung.

Der Gewerbebehörde müssen verschiedene Änderungen angezeigt werden. Hierzu zählen:

2. Habe ich mir schon überlegt, auf was ich alles achten muss?

Überlegungen im Vorfeld

„Sein eigener Chef“ sein, sich etwas Eigenes aufbauen – Gründerinnen/Gründer sind mit einer Vielzahl an Hoffnungen, Wünschen und Erwartungen konfrontiert. Damit diese auf ein starkes Fundament bauen können, befinden sich in diesem Kapitel Informationen zur Finanzierung, Gründungsberatung und Wahl der passenden Rechtsform des beginnenden Unternehmens.

Folgende Fragestellung sollte im Vorfeld der Unternehmensgründung beachtet werden:

  • Welche persönlichen Ziele habe ich?
  • Wird das Vorhaben in meinem Bekannten- und Familienkreis akzeptiert und unterstützt?
  • Welche fachliche Qualifikation bringe ich mit?
  • Habe ich bereits eine Gewerbeberechtigung?
  • Gibt es für meine Idee einen Markt?
  • Möchte ich mit Partnerinnen/Partnern zusammenarbeiten?
  • Welche Unternehmensform ist daher sinnvoll?
  • Benötige ich Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter?
  • An welchem Standort soll das Unternehmen betrieben werden?
  • Welche Investitionen sind notwendig?
  • Welche sonstigen (laufenden) Kosten werden anfallen?
  • Wie sind die Investitionen und die sonstigen Kosten zu finanzieren?
  • Gibt es für mein Vorhaben Förderungen?
  • Welcher Mindestumsatz ist daher notwendig?
  • Benötige ich eine Betriebsanlagengenehmigung?
  • Welche Art der Buchführung ist notwendig BZW. sinnvoll?
  • Ist EDV-Unterstützung sinnvoll?
  • Wird sich mein Wunsch-Projekt rentieren?
  • Welche Beratungsstellen gibt es?

HINWEIS: Als Basis für die Unternehmensgründung und die Grundlage für Förderungen sowie Finanzierungsgespräche empfiehlt es sich, einen Businessplan zu erstellen. Zudem wird zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit eine Beratung in Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsfragen empfohlen!

3. Habe ich mir einen Gründungsfahrplan gemacht?

Gründungsfahrplan Einzelunternehmen oder Gesellschaft

Von der Idee zum konkreten Vorhaben. Vom Vorhaben zum Konzept. Vom Konzept zur Umsetzung. In diesem Kapitel befinden sich Informationen zu Firmenwortlaut, Gewerbeanmeldung, Firmenbuch und weiteren Schritten, die für den erfolgreichen Start Ihres Unternehmens notwendig sind.

Einzelunternehmen

Folgende Merkmale kennzeichnen Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer:
  • Es handelt sich um natürliche Personen (im Gegensatz zu juristischen Personen wie Z.B. GMBH,AG)
  • Sie sind für die Aufbringung des Kapitals alleine zuständig
  • Sie tragen das volle Risiko für etwaige Verluste
  • Sie haften persönlich mit ihrem Privatvermögen

Wenn Sie sich entschieden haben, ein Unternehmen zu gründen, ist es ratsam, vor der Gründung mit der Gründungsberatung der Wirtschaftskammer in Kontakt zu treten.

Bei der Gründung eines Einzelunternehmens gilt es, Folgendes zu beachten:

  • Seit 1. Jänner 2007 ist das neue Unternehmensgesetzbuch in Kraft. Hier wird der Begriff des Unternehmertums so definiert: Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt – also eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, die nicht unbedingt auf Gewinn ausgerichtet sein muss.
  • Eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, kann dieses freiwillig jederzeit insFirmenbuch eintragen lassen. Erst, wenn das Unternehmen der Rechnungslegungspflichtunterliegt, muss diese Eintragung erfolgen. Der Rechnungslegungspflicht unterliegen jene Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten:
    • In zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren: Umsatz über 700.000 Euro
    • Innerhalb eines Geschäftsjahres: Umsatz über eine Million Euro
  • Ist eine Eintragung ins Firmenbuch erfolgt, muss die Firma (der Name, unter dem sämtliche Geschäfte betrieben werden) den Rechtsformzusatz „eingetragene Unternehmerin“/“eingetragener Unternehmer“/“e.U.“ tragen.
  • Sie erlangen die Gewerbeberechtigung, indem Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden.

Gesellschaften

Von der Idee zum konkreten Vorhaben. Vom Vorhaben zum Konzept. Vom Konzept zur Umsetzung. In diesem Kapitel befinden sich Informationen zu den verschiedenen Gesellschaftsformen, Firmenwortlaut, Gewerbeanmeldung, Firmenbuch und weiteren Schritten, die für den erfolgreichen Start Ihres Unternehmens notwendig sind.

Information für Einsteiger

Wollen sich zwei oder mehrere Personen zur Führung eines Unternehmens zusammenschließen, ist die Gründung einer Gesellschaft notwendig. Sie ist eine durch einen Gesellschaftsvertrag(Rechtsgeschäft) begründete Rechtsgemeinschaft.

Bei der Gründung einer Gesellschaft gilt es, Folgendes zu beachten:

  • Sie müssen die Gesellschaftsform Ihres Unternehmens festlegen und den Gesellschaftsvertragabschließen.
  • Sie müssen einen passenden Namen/Firmenwortlaut für Ihr Unternehmen finden. Diesen Namen können Sie frei wählen. Eingetragene Unternehmen müssen verpflichtend einen entsprechenden Rechtsformzusatz tragen, der Aufschluss über die Rechtsform des Unternehmens gibt.

[mt_well size=““]Gesellschaften (ausgenommen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) entstehen erst durchEintragung in das Firmenbuch.[/mt_well]

Die Art der Gesellschaftsform ist abhängig von der Einflussnahme auf die Geschäftsführung, der Finanzierung durch Beteiligung, dem Ausmaß der Haftung ETC.

Wenn Sie sich entschieden haben, eine Personengesellschaft zu gründen, haben Sie die Wahl zwischen der Offenen Gesellschaft (OG), der Kommanditgesellschaft (KG), der GMBH & CO KG oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR). Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Sowohl die OG, die KG als auch die GMBH & CO KG entstehen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Firmenbuch. Die GESBR kann nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
  • Sie erlangen die Gewerbeberechtigung, indem Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigenGewerbebehörde anmelden

[mt_well size=““]Die Gesellschaftsformen „Offene Erwerbsgesellschaft“ (OEG) und „Kommandit-Erwerbgesellschaft“ (KEG) können seit 1. Jänner 2007 Kraft des neuen Unternehmensgesetzbuches nicht mehr gegründet werden.[/mt_well]

Wenn Sie sich entschieden haben, eine Kapitalgesellschaft zu gründen, haben Sie die Wahl zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG). Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Sowohl die GMBH als auch die AG entstehen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in dasFirmenbuch
  • Sie erlangen die Gewerbeberechtigung, indem Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigenGewerbebehörde anmelden
  • Die Aufnahme der Tätigkeit Ihres Gewerbes ist bereits ab dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde möglich

[mt_well size=““]Die Aufnahme der Tätigkeit Ihres Gewerbes ist grundsätzlich bereits ab dem Tag derGewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde möglich. Die Gewerbeausübung von § 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist allerdings erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheidsmöglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.[/mt_well]

Weitere Schritte, welche Sie im Zuge der Unternehmensgründung vornehmen müssen:

4. Habe ich mir einen Finanzplan erstellt?

Eine gute Finanzierung ist die Grundlage für den erfolgreichen Aufbau Ihres Unternehmens. Für junge Unternehmen ist die Finanzierung allerdings oft ein Problem. Eigenkapital ist kaum vorhanden, Erfolge oder Referenzen sind noch nicht nachzuweisen. Potenzielle Kapitalgeber können die Erfolgs-Chancen nur schwer beurteilen und gehen ein dementsprechend hohes Risiko ein. 

Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre

  • Geschäftsidee,
  • die Marktsituation und
  • die finanziellen Erfordernisse

in einem schriftlich formulierten Businessplan oder Geschäftsplan übersichtlich darstellen. Denn jeder, der Geld investieren soll, will wissen, wofür er sein Geld hergibt und wie dieses mit einer entsprechenden Verzinsung zurückfließen soll.

Bereiten Sie daher die Finanzierung als Teil des Businessplanes gut vor. Bedenken Sie, dass potenzielle Geldgeber für die Prüfung Ihres Vorhabens eine gewisse Zeit benötigen.

Sie sollten sich daher vor dem Start darüber klar sein

  • welche finanziellen Mittel Sie konkret benötigen,
  • wie Sie diese aufbringen und welchen Beitrag Sie dazu leisten können und
  • welche Förderungen dafür möglich sind.

5. Welche Unternehmensform ist für mich am günstigsten?

In den ersten Jahren nach der Existenzgründung ist das Einzelunternehmen oder eine Partnergesellschaft (z. B. GbR) meist die steuerlich günstigste Rechtsform.

Eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH ist erst dann zu empfehlen, wenn das Unternehmen mehr Gewinne erwirtschaftet. Denn bei kleinen Gewinnen oder gar Verlusten müssen trotzdem Geschäftsführergehälter gezahlt und die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Bilanzerstellung mit einkalkuliert werden. Auch können Verluste bei einer GmbH erst steuerlich geltend gemacht werden, wenn Gewinne erzielt werden, während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch Anfangsverluste nachträglich mit den Einkünften des Vorjahres verrechnet werden können.

HINWEIS : SEIT 01.07.2013 ist auch eine GesmbH LIGHT möglich ! ! 

Einzelunternehmung

Vorteile

  • Als Einzelunternehmer können Sie völlig selbstständig entscheiden. Es besteht keine Gefahr von Konflikten im Führungsbereich.
  • Der Gewinn gehört Ihnen allein. Sie müssen ihn mit niemandem teilen.
  • Die Verwaltung ist kostengünstig und überschaubar.
  • Da nur Ausgaben für Ihre eigene Lebensführung getragen werden müssen, sind die Entnahmen gering.
  • Die Gründung ist einfach und kostengünstig.

Nachteil

  • Sie müssen falls notwendig, über eine gewerberechtliche Befähigung verfügen. Ansonsten ist die Anstellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig.
  • Sie haften unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen für Schulden des Unternehmens.

Gesellschaftsgründung

Vorteile

  • gegenseitige Ergänzung in Erfahrung, Wissen und Können
  • bessere Arbeitseinteilung und Zeitersparnis
  • leichtere Kapitalaufbringung, geringeres Gründungsrisiko
  • dynamischeres Unternehmenswachstum
  • höhere Erfolgschancen

Nachteile

  • Sie können nicht so unabhängig agieren wie ein Einzelunternehmer.
  • Es kann zu Konflikten zwischen Ihnen und den Gesellschaftern kommen.
  • Sie müssen den Gewinn mit den Gesellschaftern teilen.
  • Je mehr Gesellschafter es in Ihrem Unternehmen gibt, desto mehr Entnahmen hat Ihr Unternehmen.
  • Bei einigen Gesellschaftsformen müssen Sie auch für Verschulden von Mitgesellschaftern unbeschränkt haften.

Offene Gesellschaft (OG)

Gründung

Für das Gründen einer OG brauchen Sie einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz an keine Form gebunden, das heißt, Sie dürfen ihn auch mündlich schließen. Allerdings wird die Schriftform empfohlen. Sie müssen weder Notar noch Rechtsanwalt einbeziehen.

Vorteile der OG

  • Rasche und einfache Gründung
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis Bilanzierungspflicht
  • Es reicht, wenn einer der Gesellschafter die gewerberechtliche Befähigung erbringt (falls erforderlich).

Nachteile der OG

  • Persönliche, unbeschränkte Haftung – solidarisch! (auch bei Beschränkung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführerbefugnis)

Kommanditgesellschaft (KG)

  • mindestens einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) und
  • mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist).

Haftung

  • Als Komplementär haften Sie gegenüber den Gläubigern
    • persönlich
    • unbeschränkt und
    • unmittelbar.
  • Als Kommanditist haften Sie gegenüber den Gläubigern nur mit jener Summe, die als Hafteinlage im Firmenbuch eingetragen ist. Die Höhe der Einlage ist frei wählbar. Im Bereich der Kommunalsteuer haften Sie allerdings unbeschränkt.

Gründung
Die Gründung einer KG setzt einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz an keine Form gebunden. Empfohlen wird die Schriftform, Sie dürfen ihn aber auch mündlich schließen. Sie müssen keinen Notar oder Rechtsanwalt einbeziehen.

Vorteile:

  • Haftungsbeschränkung des Kommanditisten
  • Rasche und einfache Gründung: keine Formvorschriften beim Vertrag
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis Bilanzierungspflicht
  • flexible Gestaltung der Rolle des Kommanitisten
    • reine Kapitalbeteiligung,
    • echtes Dienstverhältnis oder
    • selbständig erwerbstätig
  • Es reicht, wenn einer der Komplementäre die gewerberechtliche Befähigung erbringt.

Nachteil: Persönliche, unbeschränkte Haftung des Komplentärs

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Achtung! Nehmen Gesellschafter einen Kredit auf, haften sie in der Regel persönlichgegenüber der Bank. Den handelsrechtlichen Geschäftsführer trifft ebenfalls ein breites Haftungsspektrum.Die GmbH kann auch als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden und verlangt nicht zwingend zwei Gesellschafter.

  • Das Mindest-Stammkapital einer GmbH beträgt 35.000,– Euro.
  • Die Mindest-Bareinzahlung beträgt insgesamt 17.500,– Euro. Zum Nachweis kann auch eine Bankbestätigung dienen.
  • Die Mindest-Stammeinlage jedes einzelnen Gesellschafters 70,– Euro.

Gründung
Die Gründung einer GmbH setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus. Der Abschluss des Vertrages muss in der Form eines Notariatsaktes erfolgen.

Firma
Der Firmenwortlaut einer GmbH kann als

  • Personen-,
  • Sach- oder
  • Fantasiefirma

gestaltet sein. Es muss zwingend die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten sein. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden.

  • Personenfirma: Springer GmbH
  • Sachfirma: XY Holzhandel GmbH
  • Fantasiefirma: Complex GmbH

Zusätzlich können Sie eine Geschäftsbezeichnung verwenden.

Ein Verein

Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist eine juristische Person. Er besitzt selbst Rechtspersönlichkeit, nimmt durch seine Organe am Rechtsleben teil und verfolgt ideelle Zwecke.

Ein Verein kann

  • wirtschaftlich tätig sein, solange die Einnahmen der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen
  • unabhängig von seinen Mitgliedern für sich selbst Rechte und Pflichten haben
  • Besitz und Eigentum erwerben
  • Verträge abschließen
  • Dienstleistungen in Auftrag geben
  • als Arbeitgeber auftreten
  • in Konkurs gehen

Ein Verein

  • ist steuerpflichtig
  • ist zu Schadenersatz verpflichtet
  • haftet mit seinem Vereinsvermögen
  • muss über eine Gewerbe-Berechtigung verfügen

Seine mittätigen Organe und Mitarbeiter unterliegen der Sozialversicherungspflicht.

Bevor Sie sich zu einer Vereinsgründung entschließen, sollten Sie genau prüfen,

  • ob ein zulässiger Vereinszweck vorliegt und
  • ob der Verein wirklich für das angestrebte Ziel die geeignetste Organisationsform ist.

6. Brauche ich einen Steuerberater?

Grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung, einen Steuerberater zu beauftragen um eine Steuererklärungen zu erstellen. Wenn der Umfang der Buchführung so gering ist, dass eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung ausreicht, kann man das auch selber machen.

Wenn Bilanzen erstellt werden müssen, ist das Ganze schon schwieriger.

Grundsätzlich aber ist empfehlenswert einen Steuerberater zu beauftragen. Der Steuerberater ist immer uptodate, was alles abgesetzt werden Ohne Steuerberater zahlt man evtl. zu viel an Steuern oder erkennt Steuersparmöglichkeiten nicht. Das kann mehr kosten als der Steuerberater. 

Zu bedenken gilt auch, dass das Steuerrecht so kompliziert geworden ist, dass ein Laie oft nicht damit klar kommt.

Alleine die Tatsache, dass ein Steuerberater die Einkommensteuererklärung erledigt, erspart oft Ärger mit dem Finanzamt. Das Finanzamt vertritt nämlich gerne die Ansicht, dass Steuerbescheide nur dann korrekt sind, wenn ein steuerlicher Berater dahinter steht und die Bescheide prüft.

7. Wo und wie melde ich mein Gewerbe an?

Bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Genauer Standort der Gewerbeausübung
  • Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders
    • Bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer
    • Bei Gesellschaften BZW. Vereinen: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer BZW.Vereinsbezeichnung und Zentrale Vereinsregister-Zahl, Geschäftsanschrift
  • Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers:
    • Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
    • Bei Arbeitnehmereigenschaft:
      • Sozialversicherungsnummer
      • Dienstgeberkontonummer

Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.

Eintragung in das Gewerberegister

Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung (D.H. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt BZW. die individuelle Befähigung für reglementierte Gewerbe rechtswirksam festgestellt ist) in dasGewerberegister eingetragen.

Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt BZW. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche

spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid berücksichtigen.

BEISPIEL: Eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann von der Gewerbebehörde dann berücksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist.

Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Gewerbebehörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist.

Die Behörde übermittelt Ihnen einen Auszug aus dem Gewerberegister; bei § 95-Gewerben zusätzlich einen Feststellungsbescheid.

Der Registerauszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Haben Sie ein § 95-Gewerbe angemeldet, erhalten Sie den zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Feststellungsbescheid per RSB-Brief.

Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.

HINWEIS: Im Falle eines negativen Bescheides haben Sie die Möglichkeit zu berufen.  Das Berufungsverfahren wird vom Land Salzburg / Gewerbebehörde behandelt und nochmals geprüft.

Erforderliche Unterlagen

HINWEIS: Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oderReisepass, Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug.

Für Einzelunternehmer:

Für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine ETC.) und eingetragene Personengesellschaften:

  • Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate)
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe für juristische Personen gemäß § 13 GEWO 1994
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GEWO 1994 für natürliche Personen von jeder zur Vertretung nach außen berufenen Person und von einer allfälligen Mehrheitsgesellschafterin/einem allfälligen Mehrheitsgesellschafter
  • Bei Neugründung: zusätzlich
  • Für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer: zusätzlich
    • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
    • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
    • Bestätigung der Meldung
    • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
    • Bei Namensänderung: zusätzlich Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
    • Bei Wohnsitz im Ausland BZW. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
    • Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist:Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GEWO 1994 für natürliche Personen
    • Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:
      • Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GEWO 1994
      • Erklärung für Gewerbeanmelder BZW. Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GEWO 1994
      • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
      • Dienstgeberkontonummer
  • Bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben: zusätzlich für die gewerberechtliche Geschäftsführerin/den gewerberechtlichen Geschäftsführer

8. Welche Kosten entstehen bei einer Gewerbeanmeldung für mich?

Kosten

Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer § 95-Gewerbe und Rauchfangkehrer:

  • Anmeldung
    • 47,30 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
    • Bei gleichzeitiger Anmeldung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers: 14,30 Euro Bundesgebühr
  • Auszug aus dem Gewerberegister
    • 7,20 Euro Bundesgebühr
    • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen keine zusätzlichen Kosten an, da kein eigener Bescheid ergeht.

Bei Neugründung eines Betriebes können Sie, nach Maßgabe der Bestimmungen desNeugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG), eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen. Erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer, dass die Voraussetzungen auf Sie zutreffen. Diese ist gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen.

Zusätzliche Informationen

Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für SiePflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie müssen Ihre Tätigkeit selbst bei derSozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) melden.

9. Wie verhält es sich mit einer gemischten Tätigkeit unselbständig und selbständig?

Nebenberufliche Einkünfte (Mehrfachversicherung)

Sollte neben der selbstständigen Tätigkeit auch einer unselbstständigen Tätigkeit nachgegangen werden, unterliegen Sie der Mehrfachversicherung. Informationen über diesen Bereich finden Sie imMerkblatt „Mehrfachversicherung“.

Einkommensteuer

ESt-Satz wird für die gesamten Einkünfte ermittelt. Durch das Zusammenrechnen der unselbständigen und selbständigen Einkünfte wird der Steuersatz ermittelt und die Steuer berechnet. Auf die Einkommensteuer lt. Erklärung wird dann die einbehaltene Lohnsteuer (Dienstverhältnis) angerechnet. Wenn Sie durch das Zusammenrechnen in eine höhere Steuerprogression kommen, dann zahlen Sie auch für die unselbständige Tätigkeit Einkommensteuer nach. Es wäre zB möglich, dass Ihnen beim Dienstverhältnis (zB Teilzeit) keine Lohnsteuer einbehalten wird, im Zuge der Steuererklärung kommen Sie aber gemeinsam mit den selbständigen Einkünften über die Grenze € 11.000,–. In diesem Fall zahlen Sie dann die Einkommensteuer auch für die unselbständige Tätigkeit nach.

Mehrfachversicherung

Unselbständige sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Selbständige nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Landwirte nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert. Ist eine Person gleichzeitig unselbständig, selbständig oder als Landwirt tätig, führt dies zur Pflichtversicherung nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen. Damit wird die betroffene Person mehrfach beitragspflichtig.

Vorsicht!: Dieser Grundsatz gilt ausnahmslos in der Unfallversicherung. In der Kranken- und Pensionsversicherung ist er durch Ausnahmen durchbrochen.

Aktive Gewerbetreibende, die der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und GSVG unterliegen, zahlen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit den vollen Krankenversicherungsbeitrag. Seit 2009 ist auch der volle Krankenversicherungsbeitrag nach dem GSVG von 7,65 % zu leisten.

Höchstbeitragsgrundlage

ASVG- und GSVG-Beiträge zusammen müssen nur bis zur einmaligen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt

im ASVG € 4.440,– pro Monat zuzüglich € 8.880,– für die Sonderzahlungen pro Jahr,

im GSVG € 5.180,– pro Monat bzw. € 62.160,– pro Jahr.

Tipp!

Übersteigen die Einkünfte die Höchstbeitragsgrundlage, gibt es folgende Möglichkeiten zu disponieren:

Antrag auf Differenzvorschreibung, oder

Antrag auf Beitragserstattung (für Beitragszeiträume bis 31.12.2004 war in der Pensionsversicherung eine Höherversicherung vorgesehen).

Antrag auf Differenzvorschreibung

Über Antrag reduziert die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge, so dass ein Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage im GSVG vermieden wird.

Antrag auf Beitragserstattung

Wird kein Antrag auf Differenzvorschreibung gestellt, sind die Beiträge nach dem ASVG und GSVG getrennt bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zu bezahlen.

Über Antrag an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird eine Beitragserstattung in der Höhe von 4 % in der Krankenversicherung vorgenommen. Dieser Antrag muss bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, gestellt werden. Die Erstattung der Beiträge in der Pensionsversicherung erfolgt in voller (GSVG) / halber (ASVG) Höhe spätestens bei Pensionsanfall (vorher nur auf Antrag).

10. Wie ist das mit der Versicherung?

Sozialversicherung als Unternehmer

Durch die Gewerbeanmeldung begründet sich nicht nur die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer sondern auch die Pflichtversicherung nach GSVG. Der Unternehmer ist somit kranken-, pensions- und unfallversichert.

Pflichtversichert sind somit

  • Einzelunternehmer
  • Gesellschafter einer OG
  • Komplementäre einer KG
  • Geschäftsführende (handelsrechtliche) Gesellschafter einer GesmbH (sofern sie in dieser Funktion nicht bereits nach dem ASVG pflichtversichert sind)

Während dem 1. Monat nach Gründung ist eine Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erforderlich. Die Adressen der Sozialversicherungsanstalten finden Sie hier.

Hier finden Sie eine ausführliche Erstinformation zur gewerblichen Sozialversicherung.

Beiträge zur Sozialversicherung

Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Beitragsprozentsatz und der Beitragsgrundlage, d.h.

  • 7,65 % Krankenversicherung
  • 18,50 % Pensionsversicherung
  • 1,53 % Selbständigenvorsorge

Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund des Jahreseinkommensteuerbescheides. Für die Unfallversicherung ist ein fixer Beitrag (unabhängig vom Einkommen) von derzeit € 8,48 monatlich (€ 101,76 jährlich) zu entrichten. Wichtig: im GSVG ist eine Mindestbeitragsgrundlage vorgesehen von welcher die Beiträge auch dann zu entrichten sind, wenn die Einkünfte tatsächlich geringer sind oder Verluste erwirtschaftet werden. Nach oben hin erfolgt die Begrenzung durch die Höchstbeitragsgrundlage. Weitere Infos im Merkblatt„Sozialversicherung“.

Achtung Jungunternehmer! Für Gewerbetreibende, die sich erstmalig selbstständig machen, gelten im Gründungsjahr und den darauf folgenden 2 Kalenderjahren niedrigere Beitragsgrundlagen, die zu einem reduzierten Beitrag führen.

11. Wann werden die Sozialversicherungsbeiträge voll schlagend? (nach drei Jahren das böse Erwachen)

Falls Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, können Sie sich von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen. Behalten Sie die Umsatz- und Gewinngrenzen im Auge, damit es zu keinen bösen Überraschungen kommt! Vergessen Sie nicht auf den Antrag auf Differenz-Vorschreibung, wenn Sie gleichzeitig unselbstständig tätig sind und nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen.

Fixe Beitragsgrundlage für Neugründer

Um die Sozialversicherungskosten kalkulierbar zu machen, gilt für Neugründer (Neuzugänge in der Wirtschaftskammer) in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eine fixe Beitragsgrundlage in der Höhe von 537,78 Euro monatlich.
Die Beiträge werden nicht mehr nachbemessen.
Im dritten Jahr der Pflichtversicherung gilt für Ihre Krankenversicherung eine vorläufige Beitragsgrundlage von 537,78 Euro.
In der Pensionsversicherung gilt der Betrag von 537,78 Euro für alle drei  Jahre als vorläufige Beitragsgrundlage.
Achtung! Diese Regelungen beziehen sich immer auf Kalenderjahre.
Beispiel: Sie haben Ihre Tätigkeit im Juli eines Jahres aufgenommen.
Von der fixen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung profitieren
Sie 18 Monate.

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12. Was passiert, wenn ich als Selbständiger krank werde?

Selbständige haben ausgenommen bei langanhaltender Krankheitsdauer (siehe Detail unten) keinen Anspruch auf Krankengeld. Besonders hart treffen kann eine Arbeitunfähigkeit Einpersonenunternehmen oder Unternehmen mit wenig Angestellten wo es keine Vertretungsmöglichkeit gibt.

Es gilt zu bedenken – Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder Unfalls kann für Selbständig Tätige rasch zu einem Existenzproblem führen.

Seit 1. Jänner 2013 haben Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Krankengeld. Der Gesetzestext spricht von einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit. Damit wird die soziale Absicherung von Selbständigen bei längerer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls entscheidend verbessert.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind selbständig Erwerbstätige, die aufgrund lang andauernder Krankheit oder der Folgen eines Unfalls arbeitsunfähig sind, die nach dem GSVG krankenversichert sind, deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist und die regelmäßig keine oder weniger als 25 Mitarbeiter (auch Teilzeitkräfte) beschäftigen.

Anspruchsdauer

Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von maximal 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit. Mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit endet der Anspruch auf Krankengeld.

Die Unterstützungsleistung beträgt 26,97 Euro pro Tag, der Betrag wird jährlich valorisiert. Die Finanzierung erfolgt über die AUVA. 

Darüber hinaus gibt es bereits ab dem vierten Tag die Möglichkeit eine freiwilligen Zusatzversicherung. Die tägliche Unterstützung im Krankheitsfall beträgt dabei ebenfalls rund 27 Euro.  

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13. Was passiert, wenn ich als Selbständiger arbeitslos werde?

Für Unternehmern, die vor ihrer selbständigen Tätigkeit unselbständig tätig waren, bleiben ihre aus dieser unselbständigen Tätigkeit erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld unbefristet gewahrt Wenn die Voraussetzungen vorliegen, besteht im Anschluss auch Anspruch auf Notstandshilfe.

Es sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Fallgruppe: Personen, die vor dem 1.1.2009 unselbständig und selbständig erwerbstätig waren. 

Sie behalten ihre durch ihre unselbständige Tätigkeit erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld.

Dazu ein Beispiel:
Der Unternehmer Z übte vom 1.1.1990 bis 31.12.1994 eine unselbständige Erwerbstätigkeit, danach eine selbständige Tätigkeit aus.
Auf Grund der unselbständigen Tätigkeit wurde ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, der dem Unternehmer unbefristet gewahrt bleibt.

2. Fallgruppe: Personen, die erst nach dem 1.1.2009 eine selbständige Tätigkeit beginnen (Neugründer), wenn sie vorher 5 Jahre unselbständig erwerbstätig waren.

Diese Personen, dievor ihrer Selbständigkeit zumindest fünf Jahre unselbständig erwerbstätig waren, wahren ebenfalls die Ansprüche auf Arbeitslosengeld.

Dazu ein Beispiel:
Der Unternehmer X übt vom 1.1.2000 bis 31.1.2009 eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, eine selbständige Erwerbstätigkeit ab 1.2.2009. Da im Beispiel jedenfalls eine 5 jährige unselbständige Beschäftigung vorliegt, behält der Unternehmer X die alten Ansprüche auf Arbeitslosengeld (aus der unselbständigen Beschäftigung).

3. Fallgruppe: Selbständige, die nie Arbeitnehmer waren bzw. Neugründer ab 1.1.2009, die weniger als 5 Jahre unselbständig erwerbstätig waren.
Diese sind nicht automatisch arbeitslosenversichert, können sich aber freiwillig versichern (siehe unten).

Dazu ein Beispiel:
Der Unternehmer Y übt vom 1.1.2007 bis 31.1.2009 eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, ab 1.2.2009 eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Der Unternehmer kann sich nur 5 Jahre lang seine Altansprüche auf Arbeitslosengeld wahren, möchte er weiter für den Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert sein, hat er die Möglichkeit , sich nach dem neuen Modell zu versichern. Alle anderen bereits abgesicherten Unternehmer (1. Fallgruppe und 2. Fallgruppe, Variante a) können durch den Beitritt in das neue Modell die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verlängern und einen höheren Arbeitslosengeldanspruch erwerben.

 Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige (Opting -In-Modell)

Dieses Modell ist nicht nur für die 3. Fallgruppe gedacht, sondern auch für Selbständige der 1. und 2. Fallgruppe, die ihren schon bestehenden Anspruch „aufbessern“ wollen.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird über die Möglichkeit des Opting-In näher informieren. Dabei gelten für den Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung bestimmte Fristen für die Unternehmerinnen und Unternehmer:
Unternehmerinnen/Unternehmer mit Beginn der selbständigen Tätigkeit vor dem 1.1.2009 können im gesamten Jahr 2009 hineinoptieren.
Unternehmerinnen/Unternehmer mit Beginn der selbständigen Tätigkeit ab 1.1.2009 können innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung durch die SVA hineinoptieren.

Achtung: Hineinoptieren nach 8 Jahren
Unternehmer, die sich erst später entscheiden hineinzuoptieren, haben frühestens nach 8 Jahren die Möglichkeit, wieder in die Arbeitslosenversicherung einbezogen zu werden.

Wieviel kostet die freiwillige Arbeitslosenversicherung?

Selbständige haben die Wahl zwischen 3 fixen monatlichen Beitragsgrundlagen.
Die Beitragsgrundlage beträgt je nach Wahl ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG, der Beitragssatz macht 6 Prozent aus.

 Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes

Die Bezugsdauer hängt vom Alter des Arbeitslosen und vom Zeitraum ab, in dem er (arbeitslosen)versichert war.

Das Arbeitslosengeld wird jedenfalls für die Dauer von 20 Wochen gewährt.

Die Bezugsdauer erhöht sich auf 30 Wochen, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 5 Jahre 156 Wochen (= 3 Jahre) versichert war,
39 Wochen, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 10 Jahre 312 Wochen (= 6 Jahre) versichert war und das 40. Lebensjahr vollendet hatte,
52 Wochen, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen (= 9 Jahre) versichert war und das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

 Vorsicht! Diese Rahmenfristen verlängern sich nicht um die Dauer einer selbständigen Tätigkeit! Selbständig Erwerbstätige haben aus diesem Grund nach Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit nur eine verhältnismäßig kurze Bezugsdauer zu erwarten.

Beispiel:
Ein Tischler war vom 1.7.1974 bis 31.10.1985 als Arbeiter in einem Großbetrieb beschäftigt. Mit 1.11.1985 übernahm er als Einzelunternehmer den elterlichen Betrieb. Am 01.06.2008 schließt er das Unternehmen.

Er erhält Arbeitslosengeld nur für die Dauer von höchstens 20 Wochen, weil sich die Rahmenfristen, die für die Bezugsdauer maßgebend sind, nicht um den Zeitraum einer (kranken)versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit erstrecken.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, möglichen Familienzuschlägen sowie
einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Grundbetrag
Der Grundbetrag richtet sich bei Antragstellung von 1. Jänner bis 30. Juni des jeweiligen Jahres nach der Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des vorletzten Jahres,
zwischen 1. Juli und 31. Dezember nach der Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des letzten Kalenderjahres.

Vorsicht!
Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres vor, so ist die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergehenden Kalenderjahres heranzuziehen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich damit immer nach dem früheren Einkommen als Arbeitnehmer. Das Einkommen als selbständig Erwerbstätiger hat niemals einen Einfluss auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes.
Die Bemessungsgrundlage ist in einen Nettowert umzurechnen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt ein Tagsatz in der Höhe von 55 % des täglichen Nettoeinkommens.

Familienzuschläge
Familienzuschläge gebühren für Angehörige, zu deren Unterhalt der Arbeitslose wesentlich beiträgt. Für den Ehepartner gebührt der Familienzuschlag nur dann, wenn auch für minderjährige Kinder ein Familienzuschlag zusteht.

Ergänzungsbetrag
Durch den Ergänzungsbetrag wird das Arbeitslosengeld (Grundbetrag und Familienzuschläge) jedenfalls auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes aufgestockt. Voraussetzung dafür ist, dass durch diese Erhöhung der Leistung Arbeitslose, denen kein Familienzuschlag zusteht, nicht mehr erhalten als maximal 60% des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage bzw. Arbeitslose, denen Familienzuschläge zuzuerkennen sind, nicht mehr erhalten als 80% des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage.

14. Wie verwende ich meinen Firmennamen?

Beim Firmennamen muss man abhängig ob es sich um ein Einzelunternehmen oder einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaftsform gewisse Regeln beachten. 

Firma = der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers. Die Kennzeichnungskraft einer Firma zielt auf Individualisierung bzw. das Identifizieren eines Unternehmens ab.

Der Firmen-Name muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein.
Unterscheidungskraft besitzen.
Die Verbindung zu einem ganz bestimmten Unternehmen herstellen.
Sich besonders von allen am selben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
Er darf keine Angaben enthalten, die über geschäftliche Verhältnisse (die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind) irre führen.
Es dürfen keine wesentlichen Irrtümer über Art, Umfang und Branchenbezug entstehen.

Zulässig sind 

Personen-Firmen

Sach-Firmen: Die Sach-Firma muss den Unternehmensgegenstand transportieren, sonst handelt es sich um eine Fantasiebezeichnung.

Fantasie-Firmen:
Unaussprechliche oder sinnlose Zeichen bzw. Buchstaben-Kombinationen sind unzulässig. Die Firma muss grundsätzlich in lateinischen Buchstaben geschrieben werden.

In der Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.

Reine Branchen- oder Gattungsbezeichnunen ohne individualisierende Zusätze haben keine Unterscheidungskraft. So muss grundsätzlich immer mit einem Namen oder einer Fantasiebezeichnung gekoppelt werden.

Zusätzlich sind zwingende Rechtsformzusätze zu verwenden:

Einzelunternehmer: Nicht im Firmenbuch eingetragen: Vor- und Zuname.

Im Firmenbuch eingetragen: Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz „eingetragener Unternehmer“ oder „e.U.“.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR): Firmenwortlaut aller Gesellschafter

Offene Gesellschaft (OG):  Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz
„offene Gesellschaft“ oder „OG“

Kommanditgesellschaft (KG): Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit dem Zusatz
„Kommanditgesellschaft“ oder „KG“. Der Name des Kommanditisten darf nicht aufgenommen werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):  Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit dem Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“
„GmbH“
„GesellschaftmbH“
„GesmbH“
Diese Bezeichnung muss auf Geschäftspapieren, Briefpapier, Rechnungs- und Auftragsformularen
und zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte (Geschäftslokal) verwendet werden.

Für Form, Größe und Platzierung auf Geschäftspapieren sieht das Gesetz keine näheren Bestimmungen vor. Die leserliche Angabe in einer Kopf- oder Fußzeile ist zweckmäßig.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) muss zusätzlich auf den Geschäftspapieren die Firmenbuchnummer, das Firmenbuchgericht und der Sitz des Unternehmens (wenn dieser nicht mit der Adresse ident ist) angegeben werden.

Geschäftsbezeichnung (Etablissement-Bezeichnung):
Wollen Sie zur besseren Vermarktung eine zusätzliche Bezeichnung führen, so spricht man in diesem Fall von einer Etablissement-Bezeichnung (Geschäftsbezeichnung). Diese darf nicht täuschend sein oder zu Verwechslungen führen.

Beispiel:
Die nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmerin Susanne Maier kann bei Betreiben eines Strickwarenhandels zusätzlich zu ihrem Vor- und Nachnamen folgende Geschäftsbezeichnung verwenden: Wollstube Susi.[/vc_column_text][/vc_tab][vc_tab title=“15. Kleinstunternehmerregelung?“ tab_id=“1418897161580-14-3″][vc_column_text]

15. Kleinstunternehmerregelung?

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und die Umsatzgrenze von € 30.000,– jährlich nicht überschreiten.

Es kommt auf den Gesamtumsatz eines Jahres an. Wenn Sie verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Gewerbebetrieb, Vermietung und Land- und Forstwirtschaft) sind die Umsätze zusammenzurechnen. Der Jahresumsatz eines pauschalierten Land- und Forstbetriebes wird dabei mit dem 1,5-fachen des Einheitswertes angenommen. 

Auf Antrag können sich Kleingewerbetreibende (Einzelunternehmer, deren jährlicher Gewinn den Betrag von € 4.641,60 und deren jährlicher Umsatz den Betrag von € 30.000,– nicht übersteigt) von der Pflichtversicherung befreien lassen. Die Unfallversicherung (€ 101,76 jährlich) ist jedoch trotzdem zu entrichten.

Tücken der Kleinunternehmerregelung

Die größte Schwierigkeit besteht darin, dass Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit nicht mit Sicherheit sagen können, ob Sie die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreiten werden. Trotzdem müssen Sie sofort entscheiden, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel:
Der Unternehmer K glaubt, dass er im ersten Jahr seiner Tätigkeit weit unter der Grenze bleiben wird. Da seine Kunden Private sind, möchte er keine Umsatzsteuer abführen und weist sie folgerichtig in seinen Rechnungen auch nicht aus. Aufgrund eines unerwartet guten Geschäftsganges liegt sein Umsatz schon im September über der Toleranzgrenze.
Damit werden rückwirkend alle Umsätze des Eröffnungsjahres steuerpflichtig. Ob er den Privatkunden die Umsatzsteuer nach verrechnen kann, hängt von der zivilrechtlichen Vereinbarung ab.
Ein weiteres Problem liegt in der langen Bindungsfrist der Optionserklärung (5 Jahre).
Um mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung zu vermeiden, ist es wichtig, die zukünftige Geschäftsentwicklung möglichst genau einzuschätzen.

Tipp!
Sind Ihre Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, sollten Sie zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Für Ihren Kunden ist dies günstig: die Umsatzsteuer ist für ihn kein Kostenfaktor. Würden Sie die Umsatzsteuerbefreiung wählen, müssten Sie die nichtabzugsfähige Vorsteuer in Ihrer Preiskalkulation berücksichtigen. Ihr Kunde müsste somit einen höheren Preis bezahlen. Der Vorteil für Sie liegt darin, dass das Risiko wegfällt, die Kleinunternehmergrenze zu überschreiten. Zusätzlich können Sie noch den Vorsteuerabzug geltend machen.

Entscheiden Sie sich für die Umsatzsteuerfreiheit, müssen Sie streng darauf achten, dass Sie die Grenze nicht überschreiten. Ein Ausweg kann die Verlagerung von Zahlungs-eingängen in das Folgejahr sein.

Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuerausweis ohne Optionserklärung
Immer wieder taucht die Frage auf, ob Kunden von Kleinunternehmern die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, wenn der Kleinunternehmer keine Optionserklärung abgibt und die Umsatzsteuer nicht abführt.

Nach der Verwaltungspraxis ist dies nur dann möglich, wenn die Rechnung alle gesetzlich geforderten Angaben enthält (einschließlich UID-Nr.) und es für den Kunden nicht offensichtlich ist, dass der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Um Diskussionen bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden, kann es unter Umständen sinnvoll sein, wenn sich der Kunde Steuernummer und Optionserklärung des Kleinunternehmers vorlegen lässt.

16. Welche Förderungen gibt es für mich passend?

Welche Förderungen passend sind, hängt von vielen unternehmerischen Faktoren ab und kann ohne detaillierten Businessplan nicht so einfach beantwortet werden.

Am häufigsten zur Anwendung kommt die Kleinkreditaktion des Austrian Wirtschaftsservice – AWS. 

erp-Kleinkredit

Modernisierungs-/Erweiterungsinvestitionen, Aufbau/Erweiterung von Dienstleistungen/Geschäftsfelder

Mit dem erp-Kleinkredit wird ein zinsengünstiger Kredit ermöglicht.
Dieses Förderungsangebot richtet sich an wirtschaftlich selbstständige, gewerbliche und kleinen Unternehmen jeder Branche.

Förderbare Projekte: Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen und damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen
Aufbau neuer oder substanzielle Erweiterungen bestehender Dienstleistungen oder Geschäftsfelder

Förderbare Kosten: Förderbar sind grundsätzlich materielle und immaterielle Investitionen, die in der Bilanz aktiviert werden.

Finanzierungsvolumen: EUR 10.000,- bis zu EUR 100.000,-

17. Wer schüttet Förderungen aus?

Förderungen sind eine wichtige Starthilfe bei der Unternehmensgründung bzw.- übernahme. Um sie in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bestimmte Voraussetzung erfüllen. Es gibt Förderungen von

  • Bund
  • Ländern
  • Gemeinden
  • EU
  • den Wirtschaftskammern

Arten von Unternehmensförderungen

  • einmalige Zuschüsse zu Investitionen
  • begünstigte Darlehen
  • Haftungs- und Garantieübernahmen
  • Zinsenzuschüsse
  • staatliches Beteiligungskapital
  • Begünstigungen bei Steuern und Gebühren und
  • Beratungszuschüsse

Erkundigen Sie sich rechtzeitig, ob und welche Art der Förderung für Sie möglich ist. Denken Sie daran, dass eine Förderung nur einen Beitrag leistet, Ihre Gründung zu unterstützen, niemals aber Ihren gesamten Kapitalbedarf finanzieren kann. Bauen Sie daher Ihr Unternehmenskonzept nicht nur auf Förderungen auf.

Anlaufstellen

  • Gründerservice bzw. eigene Förder-Service-Stellen der Wirtschaftskammern
  • Die jeweiligen Ämter der Landesregierungen bzw. deren ausgegliederte Förderungsgesellschaften
  • Austria Wirtschaftsservice GmbH

Auch EU-Förderungen werden in der Regel über österreichische Förderstellen vergeben. Da die jeweiligen Stellen die Abrechnung gegenüber der EU übernehmen, müssen Sie keinen eigenen EU-Förderungsantrag stellen.

Links

  • Die wichtigsten Förderstellen.
  • Die Förderdatenbank der Wirtschaftskammer hilft Ihnen, einen ersten Überblick über die für Sie möglichen Förderungen zu bekommen.

18. Was muss ich bei elektronischer Werbung/Newsletter beachten?

Die Novellierung des § 107 TKG 2003 bringt nun eine Gleichstellung von Verbraucher undUnternehmer und damit nun ein „Opt-in“ (Einwilligung zur Zusendung) für alle Adressaten. Das hat zur Folge, dass ohne die vorherige Zustimmung des Empfängers – außer in Fällen des „Customer Relationships“ (bestehende Kundenbeziehungen) – keine Direktwerbung bzw. keine Massenmails möglich sind.

Zusätzlich gibt es eine Reihe weiterer gesetzlicher (wie z.B. § 7 ECG) und privatrechtlicher Vorschriften, welche die Versendung unerbetener E-Mails untersagen. Außerdem haben die meisten Internet-Service-Provider Bestimmungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche deutlich strenger sind als die gesetzlichen Verbote.

Wenn jemand massenweise unerbetene EMails versendet, dann ist sehr wahrscheinlich, dass er von seinem Internet-Service-Provider gesperrt oder gekündigt wird.

Neben den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen ist auch zu berücksichtigen, dass die international verfügbaren Sperrlisten („Black lists“) immer effizienter werden. Wenn jemand durch seine E-Mail-Aussendungen Beschwerden auslöst, wird sein Mailserver auf diese Listen gesetzt. Ein Gutteil der Mailserver weltweit blockiert daraufhin weitere
Zustellungen von E-Mails dieses Mailservers. Die Betreiber der perrlisten orientieren sich dabei an der Anzahl der Beschwerden und nicht daran, ob die Versendung gesetzwidrig war oder nicht.

Beachtet werden sollte weiters, dass für die „Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post“ das Binnenmarktprinzip der E-CommerceRichtlinie 2000/31/EG nicht anwendbar ist.

Das heißt, dass österreichische Diensteanbieter, die E-Mail-Werbung ins Ausland versenden wollen, daher auch die jeweilige ausländische Rechtsordnung beachten müssen.

Empfehlung dazu:

  • Senden Sie E-Mail-Werbung ausschließlich an solche Adressen, bei denen Sie belegen können, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse Ihnen gegenüber der Werbung zugestimmt und diese Zustimmung nicht widerrufen hat.
  • Verschleiern Sie nicht Ihre Identität und räumen Sie in jeder E-Mail die Möglichkeit ein, künftige E-Mail-Werbung abzubestellen (siehe dazu unten).
  • Wenn Sie E-Mail-Werbung ausschließlich an Adressen senden, deren Inhaber der Zusendung von Werbung zugestimmt und nicht widerrufen haben, brauchen Sie die Liste nach § 7 Abs. 2 ECG nicht zusätzlich zu beachten.

Beachten Sie bei Zusendungen ins Ausland, die dortige Rechtslage.

Was ist gemäß § 107 TKG 2003 (Telekommunikationsgesetz) zu beachten?
Durch die Novellierung wurde die Rechtslage strenger. Das bisher herrschende „Opt-in“ für Verbraucher, dh die Zusendung ist erst bei Vorliegen einer vorherigen Zustimmung zulässig, gilt nun auch für Unternehmer. Die Ausnahme des „Customer Relationships“ (schon
bestehende Kundenbeziehung) hat ab dem 01.03.2006 auch im Business-to-Business Bereich Gültigkeit. Weiters sind und bleiben Massensendungen (mehr als 50 Mails) unzulässig. Der Inhalt eines Massenmails muss nicht Werbung sein. Unklarheit über die Rechtslage bei Unternehmen können die Erläuternden Bemerkungen zu der Novellierung bringen.

Im Bericht des Verkehrsausschusses zu § 107 TKG 2003 ist angeführt, dass sicherzustellen ist, dass der Erstkontakt zwischen Unternehmen nicht unmöglich oder unverhältnismäßig wird. Daher sei anzunehmen, dass die Veröffentlichung von Kontaktinformationen auf der Website als Zustimmung iSd des § 107 TKG 2003 zu werten ist; außer die Veröffentlichung
erfolgt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (zB § 5 ECG). Diese Bestimmung könnte bei der Anwendung zu Unklarheiten führen, da der Ausschussbericht im Widerspruch zum Gesetzestext steht.

Informationen betreffend unerwünschte Werbung mittels elektronischer Post (Spam)

Für die Zusendung elektronischer Post zu Werbezwecken gilt Folgendes

Grundsätzlich ist die vorherige Einwilligung des Empfängers erforderlich (Abs. 2), wenn
es sich um
1. Direktwerbung oder
2. ein Massenmail handelt.

Die vorherige Zustimmung ist in Fällen einer schon bestehenden Kundenbeziehung

(„Customer Relationship“) nicht erforderlich, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem
Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen
erfolgt und
3. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der
elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich
bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.
4. die Zusendung nicht durch Eintrag in die Liste gemäß § 7 ECG abgelehnt hat.

Für Finanzdienstleister gelangen ebenfalls die Bestimmungen des § 107 TKG 2003 zur Anwendung.

Die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, darf nicht verschleiert oder verheimlicht werden. Es muss eine authentische Adresse angegeben werden, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

19. Was muss ich bei einer MitarbeiterIn-Einstellung alles beachten?

Mitarbeiter einstellen

Unternehmerinnen/Unternehmer, die vor dem großen Schritt stehen, ihre ersten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einzustellen oder ihr Unternehmen personell aufzustocken, sind mit einer Vielzahl an Fragen konfrontiert.

Information für Einsteiger

Arbeitsverträge (auch: Dienstverträge) zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sind prinzipiell formfrei. Sie können schriftlich, mündlich oder auch durch „schlüssige Handlung“ (Erbringung von Arbeitsleistungen) abgeschlossen werden.

Bei der Anmeldung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zur Sozialversicherung muss beachtet werden, welche Beschäftigungsform vorliegt. Je nach Beschäftigungsform gibt es verschiedene Verfahrensabläufe zu beachten.

Der „Online Ratgeber 1. Mitarbeiter “ des Unternehmerserviceportales- USP gibt konkrete und individualisierte Antworten auf Fragen bei der Aufnahme der ersten zusätzlichen Beschäftigen/des ersten zusätzlichen Beschäftigten.

Bürgerinnen/Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien) und den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und benötigen daher keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (sie genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit).

Bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiterinnen/ausländischer Mitarbeiter aus Drittstaaten (und Rumänien und Bulgarien) ist zu beachten, dass diese eine unselbstständige Beschäftigung (Z.B. Arbeitsverhältnis, arbeitnehmerähnliches Verhältnis, Ausbildungsverhältnis) in Österreich nur unter bestimmten Voraussetzungen ausüben können.

20. Was muss auf meinen Rechnungen alles drauf stehen?

Allgemeines

Unternehmer sind aufgrund verschiedenster Rechtsvorschriften, wie zB. Unternehmensgesetzbuch oder Gewerbeordnung, verpflichtet, bestimmte Angaben auf ihren Geschäftspapieren zu machen. Welche Angaben konkret anzuführen sind, hängt von der Rechtsform des Unternehmens, von der Art des Geschäftspapiers und von der Form der Übermittlung ab.
Unternehmensgesetzbuch

Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Rechtsform auf ihren Geschäftsbriefen sowie Bestellscheinen, die in welcher Form auch immer, daher auch in Form von E-Mails, an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf Webseiten folgende Angaben machen: 

die Firma,
• die Rechtsform,
• den Sitz,
• die Firmenbuchnummer und
• das Firmenbuchgericht.
• Befindet sich das Unternehmen in Liquidation, so ist auch dieser Hinweis aufzunehmen.

Bei Offenen Gesellschaften sowie Kommanditgesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person (Mensch) ist, also die „typische“ GmbH & Co KG, bei der der einzige Vollhafter (Komplementär) die GmbH ist, sind diese Angaben nicht nur über die KG, sondern auch über den unbeschränkt haftenden Gesellschafter (also die GmbH) zu machen.
Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn dieser sich von der Firma unterscheidet (dies ist aufgrund der seit 1.1.2007 geltenden liberaleren Firmenbildungsvorschriften möglich).

Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben. Dies ist deswegen erforderlich, weil aufgrund der neuen Firmenbildungsvorschriften in der Firma der Genossenschaft selbst ein Hinweis auf die Haftung nicht mehr zu erfolgen hat.
Bei Kapitalgesellschaften muss immer dann, wenn Angaben über das Kapital gemacht werden, das Grund- bzw Stammkapital inklusive dem Gesamtbetrag der allfällig noch ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Bei inländischen Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit ausländischer Hauptniederlassung oder ausländischem Sitz sind die vorhin genannten Angaben jedenfalls hinsichtlich der Hauptniederlassung zu machen. Darüber hinaus sind aber auch die Firma, die Firmenbuchnummer sowie das Firmenbuchgericht der Zweigniederlassung anzuführen.
Auf welchen Unterlagen sind diese Angaben zu machen?

Unter Geschäftsbriefen und Bestellscheinen versteht man nur solche Mitteilungen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, nicht daher zB Zeitungsanzeigen oder Postwurfsendungen, die an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind („an einen Haushalt“). Sehr wohl betroffen sind aber an bestimmte Empfänger gerichtete Anbote, Lieferscheine, Rechnungen, Preislisten etc. Ebenso sind auch Geschäfts-E-Mails und die Website von der Regelung erfasst.
Ab wann sind diese Angaben zu machen?

Für Kapitalgesellschaften gelten die Vorschriften seit 1.1.2007. Hinsichtlich aller anderen eingetragenen Unternehmen (OG, KG, e.U.) gelten diese Bestimmungen seit 1.1.2010. Diese Vorschriften gelten auch für E-Mails.

Gewerbeordnung

Nach der Gewerbeordnung müssen nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmer zur äußeren Bezeichnung ihrer Betriebsstätte sowie auf den Geschäftsurkunden (zB Geschäftsbriefen oder Bestellscheinen) und auf einer Website ihren Namen verwenden. Auf den Geschäftsurkunden sowie auf der Website ist überdies auch der Standort der Gewerbeberechtigung anzuführen. In der Werbung dürfen Abkürzungen dieses Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden (Geschäftsbezeichnungen), sofern sie nicht geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Auch diese Abkürzungen oder Geschäftsbezeichnungen müssen zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sowie Gesellschaften müssen zur äußeren Bezeichnung ihrer Betriebsstätte den im Firmenbuch eingetragenen Firmenwortlaut verwenden.

Müssen weitere Angaben gemacht werden?

Unabhängig von der Rechtsform gilt Folgendes: Bankverbindungen können, müssen aber nicht angegeben werden. Eine allenfalls vorhandene Datenverarbeitungsregister-Nummer (DVR-Nummer) muss auf allen Schreiben an Betroffene (Geschäftspartner, Kunden etc.) geführt werden.
Muss der Geschäftsführer aufscheinen?

Weder der handels- noch der gewerberechtliche Geschäftsführer müssen angegeben werden.
Sondervorschriften für Rechnungen

Eine Rechnung hat folgende Bestandteile aufzuweisen:

  • Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers;
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers;
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung;
  • Tag der Lieferung oder Leistung bzw. den Zeitraum über den sich die Leistung erstreckt;
  • das Entgelt – das ist der Nettobetrag – für die Lieferung oder Leistung sowie den anzuwendenden Steuersatz oder, falls zutreffend, einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung;
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag;
  • das Ausstellungsdatum;
  • eine einmalige fortlaufende Nummer;

für Rechnungen deren Gesamtbetrag € 150,– nicht übersteigt, gibt es Vereinfachungsbestimmungen;

  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung
  • UID-Nummer des Leistungsempfängers ab 1.7.2006 bei Rechnungen über € 10.000,
  • UID-Nummer des Leistungsempfängers bei Reverse-Charge-Umsätzen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Angabe eines Gerichtsstandes oder eines Eigentumsvorbehaltes ist nicht erforderlich bzw. mangels vorangegangener ausdrücklicher Vereinbarung ohnedies wirkungslos.

Bezugsquellen: 

WKÖ – Wirtschaftskammer Österreich
WKS – Wirtschaftskammer Salzburg
USP – Unternehmerserviceportal der Bundesministeriums
Gründerservice der WKÖ Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH