Hotellerie und Beherbergungsbetriebe: Rasch Antrag für die Vergütung auf Verdienstentgang nach Epidemie Gesetz stellen!
In Salzburg wurden die Hotellerie und Beherbergungsbetriebe behördlich beschlossen. Diese dürften damit jedenfalls auf eine Vergütung nach Epidemie Gesetz hoffen. „Wir empfehlen diesen Betrieben rasch einen entsprechenden Antrag bei der jeweiligen BH oder Magistrat zu stellen. Die 6-Wochen-Frist neigt sich dem Ende zu“, gibt Landesgeschäftsführer Hermann Wielandner zu Bedenken und ergänzt „Ein Musterantrag steht samt Ausfüllhilfe auf unserer Homepage zum Download bereit.“
Alle gleich behandeln: Gastronomie, Handel und andere betroffene Branchen dürfen gegenüber der Hotellerie nicht benachteiligt werden
Mörwald: „Wir verstehen nicht, warum Hotellerie und Beherbergungsbetriebe behördlich nach Epidemiegesetz geschlossen wurden, und damit eine bessere Aussicht auf Entschädigung haben, und die Gastronomie und der Handel nicht. Das wird noch zum Aufklären sein, da damit ja wohl auch klar eine Wettbewerbsverzerrung einhergeht. Oder wie würden sie es nennen, wenn das Restaurant IM Hotel weit besser entschädigt wird als das Restaurant NEBEN einem Hotel?“
Für alle betroffenen Branchen: SWV stellt Musterantrag für die Vergütung auf Verdienstentgang nach Epidemie Gesetz auf Homepage bereit
Die Aushebelung der Entschädigungszahlungen nach dem Epidemiegesetz durch die Bundesregierung ist juristisch heftig umstritten und wird – allen Anschein nach – noch gerichtlich zu klären sein. Damit man als UnternehmerIn – im Falle einer entsprechenden Rechtsprechung – Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz hat, bedarf es einen Antrag, der an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten ist.
Alle Betriebe, die ab 16.3. defacto gesperrt wurden, müssen binnen 6 Wochen nach Ende der Maßnahmen (Wiederöffnung) einen Antrag stellen, weil ansonsten das Recht – auch nach dem Epidemiegesetz – verlustig geht (Fallfrist!).
Um Rechte zu wahren, stellt SWV Musterantrag bereit
Mit dem Antrag wahrt man also sein möglicherweise bestehendes Recht auf volle Vergütung für den erfolgten Verdienstentgang, der einzig mögliche Weg, um beim VfGH die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz überprüfen zu lassen, da eine Individualbeschwerde wahrscheinlich abgewiesen wird, weil Rechtsmittelweg zulässig und zumutbar ist.
Es entstehen durch die Einbringung keine Kosten, weil es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt.
„Der Musterantrag ist ein Antrag für Betriebe aller Branchen, den wir unentgeltlich für alle EPUs und KMUs auf unserer Homepage zur Verfügung stellen*. Auch wenn die Chancen gering sind, ist es besser, einen Antrag zu viel, als zu wenig zu stellen.“, so Präsident Peter Mörwald.
*ausgenommen sind berufsmäßige Parteivertreter wie beispielsweise Anwälte, Notare, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Alle Musteranträge unter https://www.salzburgerwirtschaftsverband.at/corona-infos downloadbar